Ordnung für Schlichtungsverfahren

Schlichtungsordnung Gemeinsame Schlichtungsstelle

für das Bistum Görlitz und den Caritasverband der Diözese Görlitz e. V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet, ohne

dass dies die Benachteiligung eines anderen Geschlechts impliziert.

  1. SCHLICHTUNGSSTELLE
  • 1 Name, Sitz

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für das Bistum Görlitz und den Caritasverband der Diözese Görlitz e. V.". (2) Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat des Bistums Görlitz.

  • 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Bistums Görlitz haben.

(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese

  1. a) dem Regelungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung des Bistums Görlitz (DVO) oder
  2. b) den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in den jeweils geltenden Fassungen unterfallen.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und ihren Dienstgebern über die wirksame Einbeziehung der jeweiligen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.

(4) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio Canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(5) Die Zuständigkeiten der beim Deutschen Caritasverband errichteten zentralen Schlichtungsstelle gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 AVR bleiben unberührt.

(6) Die Zuständigkeiten der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.

  • 3 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus vier Beisitzern und vier stellvertretenden Beisitzern. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann. Ebenso wird für jeden Beisitzer ein Stellvertreter ernannt, der im Verhinderungsfall vertritt.

(2) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.

  • 4 Vorsitzende und Beisitzer

(1) Die Vorsitzenden müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(2) Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollen arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(3) Für den Bereich der verfassten Kirche und für den Bereich der Caritas wird jeweils je ein Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber benannt.

(4) Der jeweilige Stellvertreter muss hinsichtlich der Zuordnung zum Kreis der Mitarbeiter oder der Dienstgeber und zum Bereich verfasste Kirche oder Caritas dieselben Anforderungen erfüllen wie derjenige Beisitzer, den er vertritt. Alle Beisitzer müssen im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.

  • 5 Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bischof von Görlitz nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Görlitz (DiAG-MAV) und des Vorstands des Diözesan-Caritasverbandes ernannt. Ihnen ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.

  • 6 Benennung der Beisitzer

(1) Die Beisitzer und die stellvertretenden Besitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter werden von der DiAG-MAV benannt und dem Generalvikar des Bistums rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber (verfasste Kirche) werden vom Generalvikar des Bistums benannt, die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber

(Caritas) werden vom Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes benannt und dem Generalvikar des Bistums rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) Wiederholte Benennung ist möglich.

  • 7 Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.

(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.

(4) Die Vorsitzenden belehren die Beisitzer der Schlichtungsstelle über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.

(5) Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu gewähren. Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenordnung des Bistums.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

 

  • 8 Amtszeit

(1) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt. (3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.

(4) Das Amt eines Mitglieds endet,

  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Mitarbeiter zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
  3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
  4. bei Abberufung durch den Bischof bei groben Pflichtverletzungen.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.

  • 9 Geschäftsstelle

(1) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Sitz der Geschäftsstelle ist die Abteilung Weltliches Recht beim Bischöflichen Ordinariat des Bistums Görlitz.

(2) Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung des Vorsitzenden. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle tragen das Bistum und der Diözesan-Caritasverband je zur Hälfte.

  1. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
  • 10 Beteiligte, Bevollmächtigte

(1) Beteiligte am Verfahren sind

  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner.

(2) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

  • 11 Antragsgrundsatz

(1) Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeiter oder Dienstgeber. Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.

(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

  • 12 Antragsinhalt

(1) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.

(2) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.

  • 13 Zurücknahme, Änderung des Antrags

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.

(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

  • 14 Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn die Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.

  • 15 Vorbereitung des Verfahrens

(1) Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.

(2) Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.

(3) Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand so weit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.

(4) Für jedes Verfahren zieht der Vorsitzende oder der gemäß § 3 Absatz 2 zuständige stellvertretende Vorsitzende je einen Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber hinzu. Die Beisitzer sollen in dem Bereich (verfasste Kirche oder Caritas) tätig sein, dem der Antragsteller zuzuordnen ist. Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

  • 16 Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.

(2) Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

  • 17 Mündliche Verhandlung (1) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.

(2) Die Schlichtungsstelle erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.

(3) Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.

(5) In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.

  • 18 Beweisaufnahme

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt die Schlichtungsstelle Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, von der Schlichtungsstelle angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.

(2) Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

  • 19 Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Abs. 2 - Streitigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis

(1) Die Schlichtungsstelle hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Sie soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.

(2) Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.

(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für gescheitert.

  • 20 Verfahren nach § 2 Abs. 3 - Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

(1) Die Schlichtungsstelle entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 durch Beschluss.

(2) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.

(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(5) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt die Schlichtungsstelle das Verfahren für erledigt.

(6) Der Beschluss der Schlichtungsstelle wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.

  • 21 Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20

(1) Stellt die Schlichtungsstelle durch Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf.

(2) Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende der Schlichtungsstelle den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

  • 22 Ablehnung, Befangenheit

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schlichtungsstelle nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.

(3) Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens unter Ausschluss des wegen Befangenheit verhinderten Betroffenen mit der nach § 3 vorgesehenen Zusammensetzung statt. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren durch die Schlichtungsstelle in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.

III. KOSTEN DES VERFAHRENS, GEMEINSAME SCHLICHTUNGSSTELLE,

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 23 Kosten des Verfahrens

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden Reisekostenordnung des Bistums auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.

(3) Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.

  • 24 Kosten der Schlichtungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt das Bistum Görlitz oder der Diözesan-Caritasverband Görlitz, je nachdem, welchem das Schlichtungsverfahren zugeordnet ist.

  • 25 Bildung gemeinsamer Schlichtungsstellen

Für das Bistum Görlitz wird keine gemeinsame Schlichtungsstelle mit anderen Bistümern gebildet.

  • 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis vom 20. Mai 2003 (Amtsblatt des Bistums Görlitz Nr. 6 vom 22. Mai 2003 Nr. 43), zuletzt geändert am 19. Februar 2021 (Amtsblatt des Bistums Görlitz Nr. 2 vom 2. März 2021 Nr. 25), außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 4, 5 dieser Ordnung im Amt. Für Verfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig werden, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.

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