Ordnung

... der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Görlitz (DiAG MAV)

Gemäß § 25 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Görlitz (MAVO) vom 11.11.2011 bilden die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der MAVO die „Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Görlitz“ (DiAG-MAV).

  • § 1
    Zweck der Arbeitsgemeinschaft
    Der Zweck der Arbeitsgemeinschaft ergibt sich aus § 25 Absatz 2 MAVO.
  • § 2
    Organe der Arbeitsgemeinschaft
    Organe der Arbeitsgemeinschaft sind gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 MAVO
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.
  • § 3
    Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
    Die Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich dieser Ordnung bilden die Mitgliederversammlung und sind dort mit jeweils einer Stimme vertreten. Mitarbeitervertretungen mit mehr als drei Mitgliedern können zwei Vertreter entsenden, die ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben.
  • § 4
    Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Der Mitgliederversammlung obliegen
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Wahl zweier Beisitzer und deren Stellvertreter zur Einigungsstelle nach §§ 40 bis 47 MAVO,
    • die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
    • die Beratung und Beschlussfassung über die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 MAVO festgelegten Zwecke der Arbeitsgemeinschaft,
    • die Wahl der Mitarbeitervertreter gemäß der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost und
    • die Wahl der Mitarbeitervertreter gemäß der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in die Arbeitsrechtliche Kommission.
  • § 5  
    Einberufung der Mitgliederversammlung
    • (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste und Referenten einladen.
    • (2) Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    • (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordern oder der Generalvikar dies wünscht.
    • (4) Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
    • (6) Im Verhinderungsfall kann der Vertreter einer Mitarbeitervertretung sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied seiner Mitarbeitervertretung übertragen.
    • (7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, aus welcher der wesentliche Sitzungsverlauf und die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist spätestens vier Wochen nach der Sitzung an alle Mitglieder zu versenden. Einwände gegen die Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach dem Versand beim Vorsitzenden des Vorstands geltend zu machen. Über Änderungen der Niederschrift entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • § 6  
    Wahl des Vorstands
    • (1) Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus drei Mitgliedern, die aus den Mitgliedern der Mitarbeiterversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheim gewählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Nach Möglichkeit soll jeweils ein Vorstandsmitglied
      • einer dem Bischöflichen Ordinariat unterstehenden Einrichtung,
      • einer dem Caritasverband der Diözese Görlitz e.V. unterstehenden Einrichtung,
      • einer sonstigen kirchlichen Einrichtung im Bistum Görlitz angehören.
    • (2) Wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied einer zur Arbeitsgemeinschaft gehörenden Mitarbeitervertretung ist.
    • (3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.
    • (4) Die Regelungen des § 13 b MAVO über Ersatzmitglieder, die Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes und ruhende Mitgliedschaft gelten entsprechend.
    • (5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
      • Ablauf der Amtszeit,
      • Verlust der Wählbarkeit durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts,
      • Niederlegung des Amtes,
      • Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst im Bereich der Arbeitsgemeinschaft oder
      • Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreter.
      Die Mitgliedschaft endet ferner nach Auflösung der Einrichtung im Sinne des § 1a MAVO.
      Dies gilt nicht, wenn der Zeitraum bis zum Ende der Amtszeit kürzer als 1 ½ Jahre ist und das Mitglied im Bereich der Arbeitsgemeinschaft weiterhin das aktive oder passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung besitzt oder erneut Mitglied einer Mitarbeitervertretung wird. Für die Berechnung der Amtszeit gilt § 13 Abs. 2 MAVO entsprechend.
  • § 7
    Aufgaben des Vorstandes
    • (1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft zwischen den Sitzungen und hat die Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung zu § 25 Abs. 1 bis 5 MAVO durchzuführen.
    • (2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, Arbeitsausschüsse bilden und bestimmt deren Mitglieder und Leiter. Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 8 entsprechend.
    • (3) Dem Vorstand obliegt die Bestellung von Beisitzern und deren Stellvertretern gemäß der diözesanen Ordnung für Schlichtungsverfahren.
  • § 8
    Arbeitsweise
    Sofern vorstehend nicht anders geregelt, gelten für die Arbeitsweise der Organe der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Beschlussfassung die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend.
  • § 9
    Amtszeit
    Die Dauer der Amtszeit der Organe der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach der Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen (§ 13 MAVO).
  • § 10
    Inkrafttreten
    Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
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