Auf der Grundlage des can. 1714 CIC mit dem Ziel, einvernehmlich Streitfragen aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis beizulegen, erlässt der Bischof von Görlitz die

Ordnung für Schlichtungsverfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis.

Nachfolgend in der Fassung vom 1. Januar 2015

(veröffentlicht im Amtsblatt des Bistums Görlitz Nr. 6/2003, geändert am 1. Januar 2015, vgl. Amtsblatt des Bistums Görlitz Nr. 1/2015)

I. Die Schlichtungsstelle

§ 1 Name, Sitz
  • Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für das Bistum Görlitz“.
  • Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat Görlitz.
§ 2 Zuständigkeit
  • Die Schlichtungsstelle ist zuständig im Bereich kirchlicher Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Bistums haben, für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und ihren Dienstgebern aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung des Bistums Görlitz (DVO) oder den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterfallen.
  • Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung.
§ 3 Mitglieder
  • Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen, die ehrenamtlich tätig werden. Ist der Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Die bestellten Beisitzer werden im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Beisitzern vertreten.
  • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen, noch Mitglied eines kirchlichen Organs sein, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. Sie müssen im kirchlichen Dienst im Bistum stehen.
  • Zwei Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Generalvikar bestellt. Die weiteren Beisitzer und deren Stellvertreter bestellt der Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft

(DiAG). Besteht keine DiAG, so wählen die beim Bischöflichen Ordinariat und bei der Diözesanstelle des Caritasverbandes der Diözese Görlitz e. V. bestehenden Mitarbeitervertretungen (MAVen) die Beisitzer und deren Stellvertreter.

  • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes der DiAG bzw. der MAVen beim Bischöflichen Ordinariat und bei der Diözesanstelle des Caritasverbandes der Diözese Görlitz e. V.
§ 4 Unabhängigkeit, Schweigepflicht
  • Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig. Sie sind nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
  • Sie unterliegen der Schweigepflicht; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
  • Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über die Rechtsstellung nach Abs. 1 und über die Pflicht nach Abs. 2.
§ 5 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden durch den Diözesanbischof. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung bzw. Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

§ 5 a Abhängigkeit, Befangenheit, Ablehnung
  • Hinsichtlich eines Ausschlusses oder eine Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 ZPO entsprechend.
  • Als Vorsitzender ist ferner ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand berät oder vertreten hat oder zu einer der beiden Parteien in einem direkten oder indirekten Abhängigkeitsverhältnis steht.
  • Über den Ausschluss bzw. die Ablehnung nach Abs. 1 und den Ausschluss nach Abs. 2 befindet die Schlichtungsstelle nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. Ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig.
§ 6 Vorzeitige Beendigung, Ausscheiden, Abberufung
  • Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung sein Amt niederlegen.
  • Das Amt eines Mitglieds endet
    1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
    2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
    3. im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit,
    4. bei fortgesetzter Verletzung seiner Pflichten nach dieser Ordnung.
  • Hinsichtlich der Beendigung ist § 5 a Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

II. Das Schlichtungsverfahren

§ 7 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind 

  1. Antragsteller, 2. Antragsgegner.
§ 7 a Zulassung von Bevollmächtigten

Die Beteiligten können das Schlichtungsverfahren selbst oder durch einen Bevollmächtigten nach einer freien Wahl führen.

§ 7 b Kostenhilfe

Beteiligte, die das Schlichtungsverfahren durch einen Bevollmächtigten führen, erhalten auf

Antrag Kostenhilfe, wenn die Hinzuziehung notwendig oder zweckmäßig ist und der Antrag auf Schlichtung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag ist bei der Schlichtungsstelle zu stellen. Der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat Görlitz über die Bewilligung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.

§ 8 Antragsgrundsatz
  • Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Anträge sind schriftlich über das Bischöfliche Ordinariat Görlitz an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Dieser hat ggf. auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
  • Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn das Antragsbegehren zuvor schriftlich gegenüber dem Dienstgeber gestellt und von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich abgelehnt worden ist.
  • Liegt innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Antwort des Dienstgebers vor, wird eine negative Antwort vermutet.
§ 9 Antragsinhalt
  • Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel (§ 16 Abs. 1) sollen angegeben, wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
  • Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Vier-Wochen-Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
§ 10 Zurücknahme, Änderung des Antrags
  • Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
  • Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.
§ 11 Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Vorsitzende nach interner Beratung mit den übrigen Mitgliedern der Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.

§ 12 Befugnisse des Vorsitzenden
  • Ohne die Beisitzer hinzuzuziehen kann der Vorsitzende solche Maßnahmen treffen, die der zügigen Abwicklung des Verfahrens dienen.
  • Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund in Eilfällen sachdienliche einstweilige Anordnungen treffen. Die einstweilige Anordnung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
  • Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist schriftlich zu äußern.
  • Der Vorsitzende hat das Recht, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen. Diese können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht nach Aktenlage eine Entscheidung (Einigungsempfehlung).
§ 13 Verhandlungsvorbereitung, mündliche Verhandlung
  • Das Schlichtungsverfahren ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erledigen.
  • Der Vorsitzende hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
  • Der Vorsitzende kann den Beteiligten im schriftlichen Verfahren einen Gütevorschlag unterbreiten und hierzu eine Äußerungsfrist festsetzen.
  • Kommt keine Einigung zustande, wird vom Vorsitzenden der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
§ 14 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist kann im Eilfall auf eine Woche verkürzt werden.

§ 15 Ablauf der mündlichen Verhandlung
  • Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
  • Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende trägt zu Beginn der Verhandlung den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
  • Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Festlegung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
  • Die Streitsache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.
  • Über die mündliche Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthält.
§ 16 Beweisaufnahme
  • Soweit es erforderlich ist, erhebt die Schlichtungsstelle Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, von der Schlichtungsstelle angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.
  • Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
§ 17 Einigungsempfehlung
  • Die Schlichtungsstelle hat eine Beilegung des Streitfalles anzustreben und soll deshalb den Parteien unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten. Die Einigungsempfehlung wird entweder während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer zu bestimmenden Äußerungsfrist unterbreitet.
  • Wird die Einigungsempfehlung in der mündlichen Verhandlung unterbreitet, so ist auf Antrag eines Beteiligten eine zu bestimmende Äußerungsfrist zu gewähren.
§ 18 Rechtscharakter der Einigungsempfehlung
  • Wird die Einigungsempfehlung von beiden Parteien angenommen, wird sie durch Unterschrift beider Seiten rechtsverbindlich.
  • Wird die Einigungsempfehlung von einer der beiden Parteien nicht angenommen, erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert.
§ 19 Verfahrenskosten
  • Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
  • Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der diözesanen Reisekostenordnung auf Antrag erstattet.

Zeugen und Sachverständige werden entsprechend den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt.

Die Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

§ 20 Kosten der Schlichtungsstelle

Die Kosten der Schlichtungsstelle trägt das Bistum. Die Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bzw. für dessen Stellvertreter trägt grundsätzlich der am

Verfahren beteiligte Dienstgeber, in Verfahren aus dem verfasst-kirchlichen Bereich das Bistum. Anfallende Reisekosten werden gemäß der diözesanen Reisekostenordnung auf Antrag erstattet.

§ 21 Übergangsregelung

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur rechtswirksamen Neuberufung im Amt.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 2. Juni 2003 in Kraft.

Görlitz, den 20. Mai 2003                                                                                           gez.: Rudolf Müller
                                                                                                                                          Bischof

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